Anspruch
Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
• einer Krankenhausbehandlung (§ 38 SGB V),
• einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
• einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
• häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
• einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
• einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.
Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden,
• wenn bei Krankheitsbeginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen eines Handicaps auf Hilfe angewiesen ist.
• von Versicherten, bei denen keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) vorliegt, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung - nicht möglich ist.
Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das auf Grund eines Handicaps auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen zur Versorgung des Kindes wird durch die Pflegebedürftigkeit des Versicherten nicht ausgeschlossen.
Meine Leistungen:
Hauswirtschaftlicher Fachservice:
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkauf von Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgegenständen
- Wäschepflege
- Unterhaltsreinigung des allgemeinen üblichen Bedarfsgegenständen
- Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken (Privat unterstütze ich Sie gerne auch bei administrativen Aufgaben wie der Dokumentenablage und dem Sortieren von Unterlagen).
- Pflegebedürftigen beim leichten Reinigungsarbeiten und Ordnungsarbeiten zu unterstützen.
- Wäsche und Blumenpflege
- Fahrdienste zum Einkauf, Arzt, Botengänge
- Hilfe bei Schädlingsbekämpfung durch Fachfirma
- Keine Grundreinigung der Wohnung oder Haus
Alltagsbegleitung:
- Gespräche über Alltägliches(Autobiographie)
- Kochen und Backen,
- Anfertigungen von Erinnerungsalben
- Spaziergänge und Ausflüge,
- Sportveranstaltungen, Gottesdienste und Friedhöfe
- kleine Hilfen im Haushalt, z. B. Spülmaschine einräumen
- Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken
Alltagsbegleitung und Haushaltsnahe Dienstleistung beinhaltet keine Pflegeleistungen.
Unterstützung bei der Zimmerauflösung im Pflegeheim:
- Falls Sie zu weit weg wohnen oder das Zimmer im Pflegeheim, oder Wohnung sowie Haus nicht selbst ausräumen können, übernehme ich das gerne für Sie – von persönlichen Gegenständen über Unterlagen bis hin zum Schmuck. Lediglich bei den großen Möbeln helfe ich Ihnen nicht direkt, aber dafür kann ich Ihnen gerne ein passendes Umzugs-/Entsorgungsunternehmen vermitteln.
Sie wollen in die Selbstständigkeit starten:
- Ich helfe dir dabei, den Sprung in die Selbstständigkeit zu wagen und dein eigenes Ding erfolgreich aufzubauen – von der ersten Idee bis zum sicheren Start.